Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 25
§ 25 – Mehrfache örtliche Zuständigkeit
Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
Kurz erklärt
- Bei mehreren zuständigen Finanzbehörden entscheidet die, die zuerst mit dem Fall befasst wurde.
- Eine andere zuständige Finanzbehörde kann durch Einigung der Finanzbehörden bestimmt werden.
- Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde kann ebenfalls eine andere Finanzbehörde festlegen.
- Wenn keine gemeinsame Aufsichtsbehörde vorhanden ist, entscheiden die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam.
- Die Regelung sorgt für Klarheit bei der Zuständigkeit der Finanzbehörden.